FAQ - Häufig gestellte Fragen

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an unser Expertenteam unter den folgendenen Kontaktdaten:

 

KNOX Versicherungsmanagement GmbH
Resselstraße 33
A-6020 Innsbruck

T +43 (0) 512 238300-30
F +43 (0) 512 238300-15
av-service@knox.co.at

 

Öffnungszeiten:

Mo. – Do.: 08:00 bis 16:30 Uhr

Fr.: 08:00 bis 12:30 Uhr

Wie bin ich als Alpenvereins-Mitglied im Ausland versichert?

 

 
1. Auslandsreise-Krankenversicherung

Gültig während der ersten acht Wochen jeder Auslandsreise

 

  • medizinisch notwendige Heilbehandlungen (inkl. des medizinisch notwendigen Transportes ins Krankenhaus) im Ausland: bis zu EUR 10.000,–
  • Rückholdienst aus dem Ausland: ohne Summenbegrenzung

 

Versichert sind die im Ausland (nicht im Land des Hauptwohnsitzes) erwachsenden Kosten einer unaufschiebbaren medizinisch notwendigen Heilbehandlung einschließlich ärztlich verordneter Heilmittel, eines medizinisch notwendigen Transports ins nächstgelegene geeignete Krankenhaus bis zu einer Versicherungssumme von EUR 10.000,–, wobei hiervon für ambulante Heilbehandlungen einschließlich ärztlich verordneter Heilmittel EUR 2.000,– zur Verfügung stehen. Für ambulante Heilbehandlungen einschließlich ärztlich verordneter Heilmittel gilt eine Selbstbeteiligung von EUR 70,– pro Person und Auslandsaufenthalt. Diese wird stets von der Versicherungsleistung der Generali Versicherung AG abgezogen, also auch im Fall der Leistungspflicht einer weiteren Pflicht- oder Privatversicherung.

Der Versicherer ersetzt die nachgewiesenen Kosten der medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung
– in Österreich: auf der allgemeinen Gebührenklasse in öffentlichen Krankenhäusern;
– außerhalb Österreichs: in öffentlichen Krankenhäusern.

 

Ist aufgrund der Dringlichkeit der stationären Heilbehandlung das Aufsuchen eines öffentlichen Krankenhauses nicht möglich oder konnte der Versicherte auf die Auswahl des Krankenhauses keinen Einfluss nehmen, ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen Kosten der medizinisch notwendigen Heilbehandlung auch in nichtöffentlichen Krankenhäusern. Diese Leistungspflicht endet in dem Zeitpunkt, zu dem eine Verlegung in ein öffentliches Krankenhaus medizinisch vertretbar ist.
Die Kosten einer stationären medizinisch notwendigen Heilbehandlung werden nur dann in direkter Verrechnung bis zur Versicherungssumme übernommen, wenn die e-card/EHIC Card im Krankenhaus vorgelegt wird und die Abwicklung durch die Europ Assistance erfolgt. Ansonsten werden max. EUR 750,– ersetzt.

 

Europ Assistance , T +43/1/253 3798, F +43/1/313 89 1304, M aws@alpenverein.at

Sollten Sie nicht im Besitz einer EHIC Card sein, ist für die Kostenübernahme bei stationärem Aufenthalt im Krankenhaus umgehend Kontakt mit der Europ Assistance aufzunehmen.

Informationen zur Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) entnehmen Sie bitte unter: http://ec.europa.eu/social

 
Die vollen Kosten eines medizinisch begründeten Krankentransports aus dem Ausland in ein Krankenhaus im Land des Hauptwohnsitzes des Verletzten/Erkrankten oder an den Hauptwohnsitz, dazu die Kosten der Mitbeförderung einer dem Transportierten nahestehenden Person.
Voraussetzung für eine Rückholung ist neben der Transportfähigkeit des Versicherten,
a) dass eine lebensbedrohende Störung des Gesundheitszustandes besteht oder
b) dass aufgrund der vor Ort gegebenen medizinischen Versorgung eine dem heimatlichen Standard entsprechende Behandlung nicht sichergestellt ist oder
c) dass ein stationärer Aufenthalt von mehr als fünf Tagen zu erwarten ist.

 

Der Transport muss von der auf der Alpenvereins-Mitgliedskarte angeführten Vertragsorganisation organisiert werden, ansonsten werden max. EUR 750,– vergütet:

 

Europ Assistance , T +43/1/253 3798, F +43/1/313 89 1304, M aws@alpenverein.at

 

2. Bergungskosten bis zu EUR 25.000,-

bis zu EUR 25.000,- pro Person und Versicherungsfall.
Ganzjährig, weltweit, während der Freizeit.

 

Bergungskosten sind jene Kosten der ortsansässigen Rettungsorganisationen (bei grenznahen Ereignissen auch die Kosten der Rettungsorganisationen des Nachbarlandes), die notwendig werden, wenn der Versicherte einen Notfall/Unfall erleidet oder in Berg-, oder Wassernot geraten ist und verletzt oder unverletzt aus unwegsamen Gelände geborgen werden muss (dasselbe gilt sinngemäß auch für den Todesfall).
Bergungskosten sind die nachgewiesenen Kosten des Suchens nach dem Versicherten und seines Transportes aus unwegsamem Gelände
a) bis zur nächsten befahrbaren Straße oder
b) bis zum, dem Unfallort nächstgelegenen, Spital.


Fragen betreffend dem Corona Virus (COVID-19)

 

1. Besteht Versicherungsschutz im Ausland, wenn eine Erkrankung des Corona Virus festgestellt wird und das Mitglied sich in ärztliche Behandlung geben muss?

Eine Infektion mit dem Corona Virus

  • ist so wie andere Erkrankungen im Alpenverein Weltweit Service versichert.
  • Die Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlung dieser Erkrankung, sowie die medizinisch notwendige Rückholung sind versichert.

 

Es besteht Versicherungsschutz für medizinisch notwendige Heilbehandlungen im Krankenhaus bis zu einer Versicherungssumme von EUR 10.000,–, wobei hiervon für ambulante Heilbehandlungen einschließlich ärztlich verordneter Heilmittel EUR 2.000,– zur Verfügung stehen. Für ambulante Heilbehandlungen einschließlich ärztlich verordneter Heilmittel gilt eine Selbstbeteiligung von EUR 70,– pro Person und Auslandsaufenthalt.

Der Rückholdienst aus dem Ausland ist ohne Summenbegrenzung.

 

2. Besteht Versicherungsschutz im Ausland, wenn eine Quarantäne wegen Verdacht auf Corona Virus angeordnet wurde und das Mitglied sich im Hotel isolieren muss?

Nein, da es sich um keine medizinisch notwendige Heilbehandlung handelt.

Hotelkosten die aufgrund von Quarantäne im Hotel entstehen, werden nicht erstattet.

Quarantäne wegen Verdacht auf Corona Virus

  • ist nicht versichert, solange
    – das Virus nicht nachgewiesen ist und
    – sich der Kunde nur aus Sicherheitsgründen in Quarantäne im Hotel oder einer sonstigen Einrichtung befindet.
  • Da (noch) keine Erkrankung medizinisch festgestellt wurde, liegt kein Versicherungsfall vor. Kosten, die nur aufgrund einer behördlichen Anordnung entstehen, sind nicht versichert.

 

3. Besteht Versicherungsschutz im Ausland, wenn am Reiseziel die Reisewarnung 5 und 6 ausgesprochen wurde?

Ja, es besteht Versicherungsschutz für medizinisch notwendige Heilbehandlungen im Krankenhaus bis zu einer Versicherungssumme von EUR 10.000,–, wobei hiervon für ambulante Heilbehandlungen einschließlich ärztlich verordneter Heilmittel EUR 2.000,– zur Verfügung stehen. Für ambulante Heilbehandlungen einschließlich ärztlich verordneter Heilmittel gilt eine Selbstbeteiligung von EUR 70,– pro Person und Auslandsaufenthalt

Der Rückholdienst aus dem Ausland ist ohne Summenbegrenzung.

 

Die aktuellen Reisewarnungen sind über die jeweiligen Institutionen abzufragen. Der Versicherungsschutz im Alpenverein Weltweit Service ist auch bei aufrechter Reisewarnung gegeben. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass wir keinerlei Sicherheit haben, dass das Service für Rückholung sowie medizinischer Heilbehandlung vor Ort in der gewohnten Qualität erfolgen kann.

 

Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte der Broschüre unter: https://www.alpenverein.at/portal_wAssets/docs/service/versicherung/oav_versicherungsbroschuere_2020_DE_fin_screen_korr.pdf


Wie bin ich als Alpenvereins-Mitglied im Inland versichert?

 

Bergungskosten

bis zu EUR 25.000,- pro Person und Versicherungsfall.
Ganzjährig, weltweit, während der Freizeit.

Bergungskosten sind jene Kosten der ortsansässigen Rettungsorganisationen (bei grenznahen Ereignissen auch die Kosten der Rettungsorganisationen des Nachbarlandes), die notwendig werden, wenn der Versicherte einen Notfall/Unfall erleidet oder in Berg-, oder Wassernot geraten ist und verletzt oder unverletzt aus unwegsamen Gelände geborgen werden muss (dasselbe gilt sinngemäß auch für den Todesfall).
Bergungskosten sind die nachgewiesenen Kosten des Suchens nach dem Versicherten und seines Transportes aus unwegsamem Gelände
a) bis zur nächsten befahrbaren Straße oder
b) bis zum, dem Unfallort nächstgelegenen, Spital.

 

Verlegungs- und Überführungskosten

Wenn eine versicherte Bergung vorausgegangen ist, werden die Verlegungskosten von Verletzten/Erkrankten sowie Überführungskosten von Verstorbenen im Inland des Hauptwohnsitzes des Versicherten ohne Summenbegrenzung übernommen.
Verlegungskosten sind Transportkosten von einem Krankenhaus zu einem dem Hauptwohnsitz nahegelegenen Krankenhaus oder an den Hauptwohnsitz selbst.
Überführungskosten sind die Transportkosten eines Verstorbenen zu dessen letztem Hauptwohnsitz.
Der Transport muss von der auf der Alpenvereins-Mitgliedskarte angeführten Vertragsorganisation organisiert werden, ansonsten werden max. EUR 750,– ersetzt:
Europ Assistance, T +43/1/253 3798, F +43/1/313 89 1304, M aws@alpenverein.at


Ich befinde mich als Alpenvereins-Mitglied in einem Krankenhaus im Ausland. Was ist zu tun? Wann werde ich zurückgeholt?

 

Die Kosten einer stationären medizinisch notwendigen Heilbehandlung werden nur dann in direkter Verrechnung bis zur Versicherungssumme übernommen, wenn die e-card/EHIC Card im Krankenhaus vorgelegt wird und die Abwicklung durch die Europ Assistance erfolgt. Ansonsten werden max. EUR 750,– ersetzt.

 

Europ Assistance , T +43/1/253 3798, F +43/1/313 89 1304, M aws@alpenverein.at

 

Informationen zur Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) entnehmen Sie bitte unter: http://ec.europa.eu/social

 

Voraussetzung für eine Rückholung ist neben der Transportfähigkeit des Versicherten,
a) dass eine lebensbedrohende Störung des Gesundheitszustandes besteht oder
b) dass aufgrund der vor Ort gegebenen medizinischen Versorgung eine dem heimatlichen Standard entsprechende Behandlung nicht sichergestellt ist oder
c) dass ein stationärer Aufenthalt von mehr als fünf Tagen zu erwarten ist.
Der Transport muss von der auf der Alpenvereins-Mitgliedskarte angeführten Vertragsorganisation organisiert werden, ansonsten werden max. EUR 750,– vergütet:
Europ Assistance , T +43/1/253 3798, F +43/1/313 89 1304, M aws@alpenverein.at


Wichtige Spezialfälle

 

Besichtigungen von Höhlen

Versichert gelten jedenfalls die Besichtigungen von Höhlen, welche durch ein Unternehmen, einen Verein, eine Gemeinde, das Land, einen Veranstalter etc.  „betrieben“ werden. Diese Höhlen sind mit Wegen und/oder Treppen und/oder Geländer ausgestattet, welche regelmäßig gewartet werden. Weiters gelten natürlich auch Besichtigungen von Höhlen versichert, welche mit einem Führer oder Bootsmann durchgeführt werden und für welche ein Eintrittsgeld verrechnet wird.
Wenn eine Höhlenbesichtigung „explorativen“ Charakter hat (also die Höhe nicht besichtigt, sondern erforscht werden soll) und diese Höhle noch nicht erschlossen wurde, dann besteht kein Versicherungsschutz.
Weiters besteht  im Sinne des Deckungsumfangs (versichert gelten ausschließlich Freizeitunfälle) kein Versicherungsschutz wenn die Höhlenbesichtigung, bzw. der Höhlenbesuch im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgt.

 

Reisen in Kriegsgebiete

Über den ÖAV besteht bedingungsgemäß kein Versicherungsschutz für Unfälle und Krankheiten, die mittelbar oder unmittelbar mit einem Kriegsereignis in Verbindung stehen. D. h. wenn das Mitglied in eine Kriegshandlung gerät und dadurch verletzt wird, besteht kein Versicherungsschutz.

 

Alle anderen Notfälle, Unfälle oder Krankheiten in einem Kriegsgebiet sind gemäß der AWS Broschüre versichert – bitte beachten Sie jedoch, dass medizinische die Versorgung bzw. eine Rückholung aufgrund der gefährlichen Lage nicht gewährleistet werden kann. Das Notfall-Personal der Europ Assistance besteht aus Sanitätern und Ärzten, deren Sicherheit in jedem Fall gewährleistet sein muss. Sollte die Sicherheit des medizinischen Personals sowie des Ambulanzjets nicht garantiert werden können, ist es der Europ Assistance nicht möglich eine Rückholung durchzuführen.

 

 

Auslösen eines Fehlalarms

Die durch Mitglieder ausgelösten Fehlalarme und die dadurch entstehenden Kosten sind aus dem Titel Bergungskosten mit jeweils max. EUR 250,00 versichert (es liegt weder ein Unfall, noch ein Notfall, noch eine Berg- bzw. Wassernot vor).


Begriffsdefinition Bergungskosten / Transportkosten / Verlegungskosten / Expedition

 

Bergungskosten

Bergungskosten sind jene Kosten der ortsansässigen Rettungsorganisationen (bei grenznahen Ereignissen auch die Kosten der Rettungsorganisationen des Nachbarlandes), die notwendig werden, wenn der Versicherte einen Notfall/Unfall erleidet oder in Berg-, oder Wassernot geraten ist und verletzt oder unverletzt aus unwegsamen Gelände geborgen werden muss (dasselbe gilt sinngemäß auch für den Todesfall).
Bergungskosten sind die nachgewiesenen Kosten des Suchens nach dem Versicherten und seines Transportes aus unwegsamem Gelände
a) bis zur nächsten befahrbaren Straße oder
b) bis zum, dem Unfallort nächstgelegenen, Spital.

 

Transportkosten

Die im Ausland (nicht im Land des Hauptwohnsitzes) erwachsenden Kosten eines medizinisch notwendigen Transports ins nächstgelegene geeignete Krankenhaus bis zu einer Versicherungssumme von EUR 10.000.

 

Verlegungskosten

Wenn eine versicherte Bergung vorausgegangen ist, werden die Verlegungskosten von Verletzten/Erkrankten sowie Überführungskosten von Verstorbenen im Inland des Hauptwohnsitzes des Versicherten ohne Summenbegrenzung übernommen.
Verlegungskosten sind Transportkosten von einem Krankenhaus zu einem dem Hauptwohnsitz nahegelegenen Krankenhaus oder an den Hauptwohnsitz selbst.
Überführungskosten sind die Transportkosten eines Verstorbenen zu dessen letztem Hauptwohnsitz.

 

Der Transport muss von der auf der Alpenvereins-Mitgliedskarte angeführten Vertragsorganisation organisiert werden, ansonsten werden max. EUR 750,– ersetzt:
Europ Assistance, T +43/1/253 3798, F +43/1/313 89 1304, M aws@alpenverein.at

 

Teilnahme an Expeditionen

Als Expedition gilt eine mehrere Tage bis Wochen andauernde Reise mit teilweise explorativem oder erforschendem Charakter in selten besuchte Gebiete ohne feste Infrastruktur (z.B. Hütten).